935.521
LGVRFVL
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Verwendungszweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Verwendungszweck
1. Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, insbesondere für
a) die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Kulturpflege
b) gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art
c) humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe
2. Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung des Sports sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach der Sportfondsverordnung.
3. Die von den Lotterie- und Wettunternehmen zu leistende Spielsuchtabgabe wird dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesundheitsförderung zugewiesen.