Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.521 LGVRFVL CH-SH

§ 2 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds

1. Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten gemäss § 1 wird dem Lotteriegewinnfonds sowie dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.

2. Der Regierungsrat legt die Aufteilung der Erträge auf die beiden Fonds mit separatem Beschluss fest.

← § 1 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Gegenstand § 3 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →