935.521
LGVRFVL
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Lotteriegewinnfonds und Swisslos-Sportfonds
1. Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten gemäss § 1 wird dem Lotteriegewinnfonds sowie dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
2. Der Regierungsrat legt die Aufteilung der Erträge auf die beiden Fonds mit separatem Beschluss fest.