Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.521 LGVRFVL CH-SH

§ 10 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Berichterstattung

Zuständigkeit und Berichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Berichterstattung

1. Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotteriegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte und über die Rechnung des Fonds.

← § 9 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Gegenstand § 11 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →