935.521
LGVRFVL
CH-SH
§ 10 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) - Berichterstattung
Zuständigkeit und Berichterstattung
§ 10 Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV · Berichterstattung
1. Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotteriegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte und über die Rechnung des Fonds.