935.520
GSKCJSCSG
CH-SH
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts
Abgaben - Gebühren des Geldspiel-Gerichts
Art. 59 GSK · Gebühren des Geldspielgerichts
1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.