935.520
GSKCJSCSG
CH-SH
Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 57 GSK · Auslagen
1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a) Kosten für beigezogene Sachverständige
b) Reise- und Transportkosten
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten
d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation