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Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 57 GSK · Auslagen

1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a) Kosten für beigezogene Sachverständige

b) Reise- und Transportkosten

c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten

d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation

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