935.520
GSKCJSCSG
CH-SH
Art. 55 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Bemessung
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 55 GSK · Bemessung
1. Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 350.00 pro Stunde.
3. Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4. Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.