Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 GSKCJSCSG CH-SH

Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 GSK · Reserven

1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von Fr. 3'000'000.00.

2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

← Art. 26 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 28 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →