935.520
GSKCJSCSG
CH-SH
Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven
Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27 GSK · Reserven
1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von Fr. 3'000'000.00.
2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.