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§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale

Abgaben
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§ 8 Verordnung EG BGS · Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale

1. Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.

2. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.

3. Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.

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