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§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Aufsicht in Spiellokalen

Spiellokale
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§ 7 Verordnung EG BGS · Aufsicht in Spiellokalen

1. Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal.

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