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§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Öffnungszeiten der Spiellokale

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§ 6 Verordnung EG BGS · Öffnungszeiten der Spiellokale

1. Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.

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