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§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Standort neuer Spiellokale

Spiellokale
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§ 5 Verordnung EG BGS · Standort neuer Spiellokale

1. Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

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