935.501
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Standort neuer Spiellokale
Spiellokale
§ 5 Verordnung EG BGS · Standort neuer Spiellokale
1. Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.