935.501
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Bewilligung für Spiellokale
Spiellokale
§ 4 Verordnung EG BGS · Bewilligung für Spiellokale
1. Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.