935.501
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Information der Gemeinde
Kleinspiele
§ 3 Verordnung EG BGS · Information der Gemeinde
1. Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.