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§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Information der Gemeinde

Kleinspiele
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§ 3 Verordnung EG BGS · Information der Gemeinde

1. Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.

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