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§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Bewilligung für Kleinspiele

Kleinspiele
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§ 2 Verordnung EG BGS · Bewilligung für Kleinspiele

1. Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.

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