Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Verordnung EG BGS) - Vollzug
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde im Bereich des EG BGS.
2. Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
3. Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele.
1. Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
1. Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.
1. Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
1. Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
1. Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.
1. Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal.
1. Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
2. Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
3. Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.
1. Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.
1. Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben
a) die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.