935.500
EGBGS
CH-SH
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Jugendschutz
Kleinspiele
Art. 7 EG BGS · Jugendschutz
1. Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt, liegt bei 18 Jahren.