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935.500 EGBGS CH-SH

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Jugendschutz

Kleinspiele
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Art. 7 EG BGS · Jugendschutz

1. Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt, liegt bei 18 Jahren.

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