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935.500 EGBGS CH-SH

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

Kleinspiele
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Art. 5 EG BGS · Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren

1. Die Bewilligungsvoraussetzungen von Kleinspielen richten sich nach Bundesrecht.

2. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren von Kleinspielen.

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