935.500
EGBGS
CH-SH
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
Kleinspiele
Art. 5 EG BGS · Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1. Die Bewilligungsvoraussetzungen von Kleinspielen richten sich nach Bundesrecht.
2. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren von Kleinspielen.