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935.500 EGBGS CH-SH

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zulässigkeit von Grossspielen

Grossspiele
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Art. 3 EG BGS · Zulässigkeit von Grossspielen

1. Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele (Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden) zulässig.

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