935.200
CH-SH
Art. 9 Tourismusförderungsgesetz - Einziehen der Kurtaxe
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Art. 9 Tourismusförderungsgesetz · Einziehen der Kurtaxe
1. Die Kurtaxe wird durch die Beherbergungsbetriebe eingezogen und ist an die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle weiter zu leiten.
2. Verletzen Beherbergungsbetriebe vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten, unterliegen sie einer Strafabgabe. Diese wird vom zuständigen Departement festgesetzt und beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Vierfache der von der Pflichtverletzung betroffenen oder von einem vergleichbaren Betrieb im gleichen Zeitraum eingezogenen Kurtaxen.
3. Als Pflichtverletzungen gelten das unterlassene oder mangelhafte Einziehen, die Auskunftsverweigerung oder das nicht vollständige Weiterleiten der Kurtaxen innert dreier Monate trotz vorheriger schriftlicher Mahnung.