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Art. 8 Tourismusförderungsgesetz - Kurtaxe

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Art. 8 Tourismusförderungsgesetz · Kurtaxe

1. Der Kanton erhebt eine Kurtaxe von Fr. 2.50 pro Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.

2. Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt anbietet, wie insbesondere Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze, Gruppenunterkünfte, Jugendherbergen, Massenlager, Bed and Breakfast-Betriebe, über Internet-Plattformen angebotene Unterkünfte und Bauernhöfe mit Übernachtungsangebot.

3. Von der Kurtaxe ausgenommen ist die Beherbergung von Jugendorganisationen, Behindertenorganisationen und Schulklassen sowie Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr.

4. Veränderungen der Höhe der Kurtaxe beschliesst der Kantonsrat als Dekret.

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