935.200
CH-SH
Art. 5 Tourismusförderungsgesetz - Leistungsvereinbarung
Fördermassnahmen
Art. 5 Tourismusförderungsgesetz · Leistungsvereinbarung
1. Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine jeweils auf längstens vier Jahre befristete Leistungsvereinbarung ab.
2. Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Konzepts zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 durch die Tourismusorganisation sowie die zweckbestimmte Mittelverwendung sicher und regelt die Modalitäten der Ausrichtung der Beiträge an die Tourismusorganisation sowie das Berichtswesen und das Controlling.
3. Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.