935.200
CH-SH
Art. 4 Tourismusförderungsgesetz - Voraussetzungen für Förderbeiträge
Fördermassnahmen
Art. 4 Tourismusförderungsgesetz · Voraussetzungen für Förderbeiträge
1. Die Förderbeiträge werden an eine Tourismusorganisation ausgerichtet, die
a) ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 einreicht
b) die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fähigkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist
c) sich mit eigenerwirtschafteten Mitteln angemessen an der Umsetzung des Konzepts beteiligen kann
d) einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger vertritt
2. Durch geeignete Publikation ist Gelegenheit zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge zu geben.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.