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935.200 CH-SH

Art. 2 Tourismusförderungsgesetz - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Tourismusförderungsgesetz · Ziele

1. Ziele der Tourismusförderung sind

a) Die Verbesserung der Wahrnehmung des Kantons Schaffhausen als attraktive Tourismusregion

b) Die Erhöhung der Anzahl sowie der Aufenthaltsdauer der Gäste im Kanton Schaffhausen und die Steigerung der Wertschöpfung

c) Die Information über touristische Angebote, namentlich mittels Betrieb von Internetplattformen und Tourist Offices, welche auch der einheimischen Bevölkerung dienen

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