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935.101 CH-SH

§ 4 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) - Mitteilung

Bewilligungen
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§ 4 Gastgewerbeverordnung · Mitteilung

1. Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.

2. Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkantonalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen.

3. Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigentümer) bekanntzugeben.

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