§ 32 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) - Tarife und Rechnungsstellung
§ 32 Gastgewerbeverordnung · Tarife und Rechnungsstellung
1. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwaltungsgebührenverordnung gelten folgende Ansätze in Franken
a) Kleinstbetrieb, wie kleiner Laden, Kiosk usw.
1. Gebühr: Fr. 300.00-Fr. 500.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 200.00-Fr. 500.00
b) Kleiner Betrieb, wie Lebensmittelladen, Vinothek usw.
1. Gebühr: Fr. 700.00-Fr. 900.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 800.00
c) Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar usw.
1. Gebühr: Fr. 1'300.00-Fr. 1'500.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 1'500.00
d) Grosser Betrieb, wie Einkaufszentrum, Hotel, grosses Restaurant usw.
1. Gebühr: Fr. 2'000.00-Fr. 2'100.00
2. Alkoholabgabe: Fr. 1'900.00
e) Raucherlokal
1. Gebühr: Fr. 100.00-Fr. 300.00
2. Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.
3. Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben werden.
4. Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewilligungen werden nicht zurückerstattet.