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935.101 CH-SH

§ 3 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) - Auflagen

Bewilligungen
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§ 3 Gastgewerbeverordnung · Auflagen

1. Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.

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