935.101
CH-SH
§ 2a Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) - Reisendengewerbe, Warenhandel und Schaustellungen, Preisbekanntgabe
Bewilligungen
§ 2a Gastgewerbeverordnung · Reisendengewerbe, Warenhandel und Schaustellungen, Preisbekanntgabe
1. Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Warenhandels und der Schaustellungen sowie Preisbekanntgabe.