935.101
CH-SH
§ 2 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung) - Dauerbewilligungen
Bewilligungen
§ 2 Gastgewerbeverordnung · Dauerbewilligungen
1. Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantonale Labor.