935.100
CH-SH
Art. 32 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 32 Gastgewerbegesetz · Übergangsbestimmungen
1. Die erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die Änderung, das Erlöschen und der Entzug dieser Bewilligungen sowie hängige Gesuche richten sich nach neuem Recht.