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Art. 32 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Gastgewerbegesetz · Übergangsbestimmungen

1. Die erteilten Bewilligungen bleiben bestehen. Die Änderung, das Erlöschen und der Entzug dieser Bewilligungen sowie hängige Gesuche richten sich nach neuem Recht.

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