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CH-SH
Art. 3 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a) Spitäler, Heilstätten, Heime und dergleichen im Rahmen ihrer Zweckerfüllung
b) Pensionen mit höchstens zehn Gästen
c) Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke
d) Verkauf von Wein und Most aus Eigengewächs
e) Verkauf von alkoholhaltigen medizinischen Präparaten durch Apotheken und Drogerien
2. Wo es besondere Verhältnisse und das öffentliche Interesse rechtfertigen, kann die Bewilligungsbehörde weitere Ausnahmen gestatten.