935.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) - Bewilligungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gastgewerbegesetz · Bewilligungspflicht
1. Einer Bewilligung bedarf
a) wer gewerbsmässig Gäste beherbergt
b) wer gegen Entgelt Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht
c) wer gegen Entgelt regelmässig Räumlichkeiten oder Platz zum Genuss von Speisen und Getränken oder für Anlässe zur Verfügung stellt
d) wer den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken gemäss Art. 20 betreibt