932.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen - Zuständigkeit
Hausierwesen
Art. 2 Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen · Zuständigkeit
1. Das Reisendengewerbe richtet sich nach Bundesrecht.
2. Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Organ.