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Art. 2 Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen - Zuständigkeit

Hausierwesen
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Art. 2 Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen · Zuständigkeit

1. Das Reisendengewerbe richtet sich nach Bundesrecht.

2. Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Organ.

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