923.102
CH-SH
§ 3 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
§ 3 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
1. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierungen der beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bund in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.