§ 2 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
§ 2 Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins
1. Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vereinbarung getroffen
1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischereirecht am Revier zusteht
2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausischen Fischereivorschriften massgebend
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit
4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Beurteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, nach den gemäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen
5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlenmaterial steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht offen
6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung orientieren sich die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmassnahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwendeten Besatzmaterials
7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlassung einzuladen
8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes