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923.101 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Fischerei - Zuständigkeit des Departementes des Innern

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Fischerei · Zuständigkeit des Departementes des Innern

1. Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die Fischerei aus. Es ist für die Verpachtung der Reviere und den Vollzug des eidgenössischen Fischereirechts zuständig, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.

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