922.101
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Einschätzung
Reviere und Verpachtung
§ 2 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · Einschätzung
1. Die Einschätzung der Jagdreviere erfolgt nach einheitlichen Kriterien anhand eines vom Regierungsrat genehmigten Formulars.
2. Der Regierungsrat ernennt zu Beginn des letzen Pachtjahres die drei kantonalen Sachverständigen, welche in der Schätzungskommission Einsitz nehmen, sowie deren Stellvertretung. Ebenso bestimmen die Gemeinden ihre drei Mitglieder.
3. Vor der Bewertung der einzelnen Reviere sind die bisherigen Jagdgesellschaften anzuhören.