922.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) - Jagdregal
Einleitungsbestimmungen
Art. 2 Kantonales Jagdgesetz · Jagdregal
1. Das Jagdregal steht dem Kanton zu.
2. Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden (Gemeinden) nach den Grundsätzen der Revierpacht.