Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.100 CH-SH

Art. 2 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) - Jagdregal

Einleitungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonales Jagdgesetz · Jagdregal

1. Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

2. Die Verleihung des Rechts zur Ausübung der Jagd auf ihrem Gebiet erfolgt durch die Einwohnergemeinden (Gemeinden) nach den Grundsätzen der Revierpacht.

← Art. 1 Kantonales Jagdgesetz Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) - Zweck Art. 3 Kantonales Jagdgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →