§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
1. Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt
a) für den ganzen Tag: Fr. 350.00
b) für den halben Tag: Fr. 270.00
2. Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Absatz 1 gilt der von der Vollzugsbehörde festgelegte Stundenansatz gemäss § 5 Abs. 1, wobei die maximale Entschädigung bei Fr. 270.00 liegt.
3. Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4. Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal. Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.