916.441
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
Entschädigung von weiteren Beauftragten
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
1. Für angeordnete Verrichtungen legt die Vollzugsbehörde die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei der Stundenansatz Fr. 35.00 bis maximal Fr. 200.00 beträgt. Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der Aufgabe, des Aufwands sowie für die auszuführende Verrichtung erforderlichen Ausbildung der oder des Beauftragten den Stundenansatz fest.