916.441
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
1. Für den Besuch von von der Vollzugsbehörde angeordneter oder genehmigter fachspezifischer Weiterbildungen und Tagungen werden entschädigt
a) für den ganzen Tag Fr. 450.00
b) für den halben Tag Fr. 350.00
2. Für kürzere als einen halben Tag angeordnete oder genehmigte fachspezifische Weiterbildungen und Tagungen gemäss Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1, wobei die maximale Entschädigung bei Fr. 350.00 liegt.
3. Zusätzlich werden in der Regel die Kurskosten durch den Kanton übernommen.
4. Die Reise- und Verpflegungsentschädigungen für Weiterbildungen und Tagungen richten sich nach der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal[6]. Die Vollzugsbehörde kann über zusätzliche Spesenentschädigungen entscheiden.