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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens

Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte
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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens

1. Der pauschale Stundenansatz für amtliche Aufgaben beträgt Fr. 180.00.

2. Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und am Wochenende sowie an Feier- und Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von Fr. 70.00 pro Stunde entschädigt.

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