916.441
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
1. Der pauschale Stundenansatz für amtliche Aufgaben beträgt Fr. 180.00.
2. Tätigkeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und am Wochenende sowie an Feier- und Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von Fr. 70.00 pro Stunde entschädigt.