916.441
CH-SH
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten im Bereich des Veterinärwesens
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der weiteren Beauftragten gemäss § 5 dieser Verordnung im Rahmen von Aufträgen der Vollzugsbehörde.
2. Aufträge im Rahmen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischkontrolle richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane.