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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Bieneninspektor oder Bieneninspektorin

Organisation der Tierseuchenpolizei
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§ 8 Kantonale Tierseuchenverordnung · Bieneninspektor oder Bieneninspektorin

1. Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin vollziehen die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

2. Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin kann für die einzelnen Gemeinden geeignete Imker und Imkerinnen als örtliche Funktionäre bezeichnen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu erheben und Bienen zu behandeln.

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