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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen

Organisation der Tierseuchenpolizei
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§ 5 Kantonale Tierseuchenverordnung · Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen

1. Das Departement des Innern oder das Veterinäramt können im Kanton Schaffhausen niedergelassenen praktizierenden Tierärzten und Tierärztinnen nötigenfalls bestimmte amtliche Funktionen übertragen.

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