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§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Aufgaben des Veterinäramtes

Organisation der Tierseuchenpolizei
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§ 4 Kantonale Tierseuchenverordnung · Aufgaben des Veterinäramtes

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin (Veterinäramt) leiten den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften, welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kanton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV umschriebenen Aufgaben, namentlich

a) * die Bezeichnung des Bestandestierarztes und der Bestandestierärztin mit amtlichen Aufträgen für jeden Viehbestand nach Anhörung des Tierhalters oder der Tierhalterin

b) * der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

c) die Anweisung der Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Bekämpfungskosten

d) die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten

e) * die Aufsicht über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie die Instruktion der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen sowie ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen

f) * die Aufsicht über die Stallungen gewerbsmässiger Viehhandlungen

g) die Aufsicht über die Beförderung von lebenden Tieren und tierischen Stoffen

h) der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung und Winterung

i) * der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über den gewerbsmässigen Viehhandel

j) die Bewilligung von Viehmärkten und Ausstellungen

k) die Bewilligung für die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Laienbesamer bzw. Laienbesamerin sowie die Anerkennung der Bewilligung anderer Kantone

l) die Leitung des koordinierten Veterinärdienstes

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