§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Aufgaben des Departements des Innern
§ 3 Kantonale Tierseuchenverordnung · Aufgaben des Departements des Innern
1. Dem Departement des Innern obliegen
a) die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei
b) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf Antrag des Veterinäramtes
c) * die Ernennung der Stellvertretung des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin
d) * die Ernennung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes
e) * die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
f) * die Ernennung der Schatzungsexperten oder der Schatzungsexpertinnen
g) * die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbankbetreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung