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§ 22 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Kostenverteilung: Tierhalter oder Tierhalterin

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§ 22 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kostenverteilung: Tierhalter oder Tierhalterin

1. Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie gegebenenfalls der Transportverantwortliche bzw. die Transportverantwortliche oder der Lieferant bzw. die Lieferantin übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für

a) die Reinigung und Desinfektion des eigenen Betriebes oder des Transportfahrzeuges

b) die administrativen Verfügungen bei Beanstandungen wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung

c) die Bewilligungsverfügungen

d) * die Impfungen gegen zu bekämpfende Tierseuchen im Sinne von Art. 4 TSV ohne Zoonosencharakter

2. Die Kostentragung für die Kennzeichnung und Registrierung richtet sich nach Art. 15b TSG.

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