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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) - Aufgaben des Regierungsrates

Organisation der Tierseuchenpolizei
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§ 2 Kantonale Tierseuchenverordnung · Aufgaben des Regierungsrates

1. Dem Regierungsrat obliegen

a) die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei

b) die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin

c) der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend auftretenden, in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht aufgeführten Tierseuchen

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