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916.352 CH-SH

§ 3 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch

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§ 3 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch

1. Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.

2. Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.

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