916.352
CH-SH
§ 3 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
§ 3 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
1. Der Kantonschemiker hat die Milch von bakterienausscheidenden Tieren vom Konsum auszuschliessen.
2. Der Kantonstierarzt führt ein Register über Tuberkulose- und Banginfektionen der Tierbestände.