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916.352 CH-SH

§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch

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§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch

1. Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.

2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.

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