916.352
CH-SH
§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
§ 2 Beschluss des Regierungsrates über die bakteriologische Untersuchung der Konsummilch
1. Die bakteriologischen Untersuchungen werden durch das Interkantonale Labor ausgeführt. In positiven Fällen ist dem veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich eine Probe zur eingehenden Untersuchung zuzustellen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Kantonstierarzt schriftlich mitzuteilen.